Schifffahrtsrecht

 

Die Hoheitsgebiete einst und jetzt

Jahrhundertelang wurde das Hoheitsgebiet eines Landes durch die Grenzen zu seinen Nachbarstaaten an Land definiert und zur offenen See durch eine 3 Seemeilen ( sm ) breite Wasserfläche vom Ufer ausgehend in die offenen See hinaus begrenzt.

Doch warum ausgerechnet 3 sm ? Es hätten doch auch 2 oder 4, oder auch 1,8 sm sein können ! Hatte man in einer Nacht eine entsprechende Eingebung oder hatte man es am  Spieltisch ausgewürfelt ? Es war nichts derartiges. Es wurde den Herrschern nur sehr schnell klar,  wenn man eine Wasserfläche als Hoheitsgebiet beanspruchen wollte, musste man es im  Notfall auch gegen Eindringlinge verteidigen können und da die Kanonen "nur" eine Reichweite  von ca.3 sm hatte, legte man eben 3 sm fest. Mehr war zu jener Zeit sinnlos, denn was hätte ein Hoheitsgebiet von 10 sm gebracht, wenn einem eventuelle Eindringlinge außerhalb von 3 sm auf der Nase herumgetanzt hätten ? Darüber hinaus sah man auch keinen wirtschaftlichen Sinn darin, weil Salzwasser gab es mehr als genug.

Dies änderte sich in unserer Zeit erheblich ! Hatten z.B. die Isländer Befürchtungen, dass  Trawler ( schwimmende Fischfabriken ) den Reichtum an Fisch vor ihrer Küste, außerhalb der 3 sm Zone weg oder gar leer fischen würden, so hatten die Norweger Befürchtungen, dass andere Nationen ihre Ölvorkommen vor ihrer Küste im Festlandssockel einfach abpumpen könnten und man tatenlos zusehen müsste. Einzelne Nationen dehnten ihre Hoheitsgebiete vertragswidrig und einseitig einfach aus. Es bestand Handlungsbedarf.




Die inneren Gewässer und das Küstenmeer eines Staates

Bereits 1982 haben die Vereinten Nationen in einem Seerechtsübereinkommen ( SRÜ ) die Hoheitsbefugnisse der Anrainerstaaten auf See folgendermaßen geregelt.

Nach Artikel 8 ( SRÜ ) sind innere Gewässer, Wasserflächen, die landeinwärts der Küstenbasislinie liegen.

Dazu zählen Buchten, Flüsse und Häfen des Küstenstaates. Dort kann der Küstenstaat seine ganzen Hoheitsbefugnisse ausüben, auch gegen Schiffe anderer Nationen.

 

Diese Basislinie ( hier in Rot dargestellt ) wird in der Literatur auch als Niedrigwasserlinie  bezeichnet und trennt die inneren von den äußeren Gewässern.  Eine Basislinie finden wir  immer dort, wo sich der Übergang vom Wasser zum Land wegen der Wasserhöhenunterschiede durch die Gezeiten laufend verändert.

An Orten, wo sich die Wasserlinie aufgrund von  Felsen oder Steilküste ( wie an der Südküste von England ), oder durch fehlen der Gezeit ( wie  auf der Ostsee ) nicht verändert finden wir auch keine Basislinien.

Die Gewässer von dieser  Basislinie bis 12 sm in die offene See hinaus wird als Küstenmeer bezeichnet und gehört  zum Hoheitsgebiet des Küstenstaates. Die Anrainerstaaten haben sich verpflichtet, die  "friedliche Durchfahrt" von Schiffen anderer Nationen zu gewähren. Doch was stellt eine  "friedliche Durchfahrt" nach dem Seerechtsübereinkommen dar ?

Wenn wir im Küstenmeer eines anderen Staates Übungen mit Waffen oder unter Einsatz von Waffen durchführen hat das wohl nichts mit "friedlicher Durchfahrt" zu tun. Ebenso wenig, wenn wir andere militärischen Einrichtungen einsetzen oder wenn wir dort mit unsere Flugzeuge starten oder Landen würden.

Auch Propaganda oder gar Spionage gegen den Küstenstaat hat nichts mit "friedlich" zu tun, ebenso wenig, wie eine Störung oder Behinderung der Kommunikation ( Funkverkehr ) oder auch das Erforschen und Vermessen eines fremden Küstenmeeres. Solche Provokationen werden wohl kaum mit Sportbooten begangen. Doch auch das illegale Anlanden oder Anbordnehmen von Waren ( Schmuggel ) oder Personen steht nicht im Einklang mit einer friedlichen Durchfahrt, wie auch das Fischen im fremden Küstenmeer.

Wobei man hier nicht nur an das Fischen mit Netzen denken sollte. Auch das ausbringen einer Angel fällt bereits darunter und es ist noch nicht so lange her, dass an der iranischen Küste ein kleines Boot  aufgebracht wurde, wegen unerlaubten Fischens im Küstenmeer.

Die Crew wurde zu mehreren  Jahren Gefängnis verurteil ! Auch wenn dieses Urteil ein politisches Urteil war, um der westlichen Welt die eigene Macht zu demonstrieren und daher kaum als angemessen bezeichnet werden kann, so möchte doch niemand in einem ausländischen Gefängnis versauern.

Eine gesetzwidrige Umweltverschmutzung (wie z.B. das Einleiten oder Abpumpen von Abwässern, wie Fäkalien oder andere Flüssigkeiten, das verkappen von Müll und sonstiges ) braucht ein Küstenstaat nicht zu dulden, wie auch jegliche andere Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit einer normalen Durchfahrt stehen. Als letztes bleibt noch die Verpflichtung die Hoheitsrechte des Küstenstaates nicht zu verletzen, dann steht einer friedlichen Durchfahrt nichts mehr im Wege.

. . .  und es geht weiter

 Heinz Rose



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